Erfahrungen als Privatgutachter in chirurgischen Schadensfällen
Vortrag am
17.07.2004 in Rosenheim bei der
Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Bayern -Patient im Mittelpunkt- e.V.
Ärzte sind
auch nur Menschen und machen deshalb auch Fehler. Ausserdem erfolgt im
Krankenhaus die Behandlung der Patienten durch ein Zusammenspiel vieler
Beteiligter, so kommt es mitunter zu Schadensfällen durch eine Verkettung unglücklicher
Umstände. Insgesamt sollte dies aber weniger als 1 % der behandelten Pat.
betreffen. Ich 'selbst musste mich 5 mal operieren lassen. Ich habe keine
negativen Erfahrungen gemacht, obwohl die Operationen in einem normalen
Kreiskrankenhaus stattfanden. Trotzdem wird über 40.000 Schadensfälle pro Jahr
in Deutschland berichtet. Für die Entschädigung der Pat. bei Schadensfällen
ist die Haftpflichtversicherung der Ärzte zuständig.
Keine Schwierigkeiten bei der Entschädigung gibt es, wenn z.B. ein falsches Bein abgeschnitten wurde oder eine gesunde Niere oder der falsche Lungenflügel entfernt wurden, was vorgekommen ist. Kompliziert wird die Angelegenheit aber, wenn Pat. durch nicht so offensichtliche Behandlungsfehler geschädigt werden. In diesen Fällen werden von den Gerichten Gutachter beauftragt, festzustellen ob Kunstfehler oder Sorgfaltspflichtverletzungen den Schaden verursacht haben. Ansich sind diese Sachverständigen verpflichtet neutral und ohne kollegiale Rücksichten objektiv eine Fehleranalyse vorzunehmen.
Meine Erfahrung ist, dass dies vor allem bei hochrangigen Universitätsgutachtern mitunter nicht der Fall ist, sondern aus falsch verstandener Kollegialität Vertuschungsgutachten erstellt werden. Nach dem Motto: "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus".
Da
das Gericht keinen medizinischen Sachverstand hat, folgt es in der Regel diesen
Gutachten und die Klagen werden abgewiesen. Das ist für die betroffenen
Patienten schlimm, aber viel schlimmer ist, dass aus den gemachten Fehlern nicht
gelernt wird, um in Zukunft Pat. vor derartigen Fehlbehandlungen zu schützen.
Ich habe inzwischen 9 Fälle dokumentiert, wobei bereits 5 Fälle im Internet
ausführlich nachzulesen sind unter
www.BAG-notgemeinschaften.de
und zwar, wenn die Rubrik: Aktuelles auf der Internetseite angeklickt wird.
Einige
Fälle will ich kurz schildern.
Fall 1
Bei
einer jungen Frau besteht eine Verrenkungsneigung der rechten Kniescheibe mit
Beschwerden. Während der jahrelangen Behandlung werden wiederholt
Kniegelenkspunktionen gemacht und die Kniescheibe entfernt. Schliesslich
vereitert das Kniegelenk. Zunächst wird die Infektion mittels Spülung und
Antibiotikagabe behandelt. Dann wird aber, obwohl die Infektion des Gelenkes
nicht ausgeheilt ist, ein Kunstgelenk eingesetzt. Dies wird sogar noch
gewechselt. Schliesslich muss das Kunstgelenk entfernt werden und es wird nun
eine Gelenkversteifungsoperation vorgenommen. Inzwischen hat sich die Infektion
in den Ober- und Unterschenkelknochen ausgebreitet. Das Bein muss amputiert
werden. Die Pat. und ihr Rechtsanwalt versuchen nun vor Gericht nachzuweisen,
dass die Infektion des Kniegelenkes bei einer der vielen Kniepunktionen
verursacht wurde. Ein bestimmter Arzt oder ein bestimmter Zeitpunkt lässt sich
aber im Nachhinein nicht mehr als verantwortlich feststellen. Dies stellt der
vom Gericht benannte Gutachter fest. Der Gutachter verschweigt aber, dass der
Kunstgelenkersatz bei einer fortbestehenden Gelenkvereiterung ein krasser
allgemein anerkannter Kunstfehler ist.
Fall 2
Nach einer Gallenblasenentfernung mittels sogenannter Schlüssellochtechnik, allgemein als sanfte Chirurgie propagiert, obwohl inzwischen feststeht, dass die Komplikationen hierbei um das 2-3 fache häufiger sind als beim offenen Operieren, entsteht bei der Pat. bereits einige Tage nach dem Eingriff eine Eiteransammlung (lateinisch Abszess) im Operationsbereich rechts unter der Leber. Ansich eine harmlose Angelegenheit, wenn keine Behandlungsfehler gemacht werden. Der Körper grenzt nämlich diese Eiterung durch einen Schutzwall gegenüber dem Organismus ab. Der Chirurg muss nur dafür sorgen, dass der Eiter nach aussen abgeleitet wird, wobei aber unter keinen Umständen der vom Körper gebildete Schutzwall beschädigt bzw. zerstört werden darf. Dies sollte eigentlich allen Chirurgen bekannt sein. Aber genau dies beachteten die Chirurgen bei dieser Pat. nicht. Nachweislich anhand der Operationsberichte zerstörten die Chirurgen durch ausgedehnte Entfernung von Fibrinmembranen im Abszessbereich den vom Körper gebildeten Infektionsschutzwall und beschädigten auch noch den Zwölffingerdarm, sodass ein Loch im Darm entstand, aus dem sehr aggressiver Verdauungssaft der Bauchspeicheldrüse in den Abszess gelangte. Auch dies wäre noch nicht tragisch gewesen, aber die Chirurgen inspizierten von dem Abszessbereich auch noch den bisher an der Infektion nicht beteiligten Bauchraum. Jetzt gelangte der infizierte Abszessinhalt vermischt mit aggressiven Verdauungssaft in den ganzen Bauchraum und verursachte eine lebensbedrohende allgemeine Bauchfellentzündung (lat. Peritonitis), die die Pat. wie durch ein Wunder überlebte. Allerdings musste sie 50 Tage lang auf der Intensivstation unter künstlicher Beatmung und Luftröhrenschnitt behandelt werden. Anschliessend war noch eine 5-wöchige Behandlung auf einer chirurgischen Normalstation nötig, ehe eine mehrmonatige Rehabehandlung angeschlossen werden konnte. Ausserdem verursachte die Ausheilung der allgemeinen Bauchfellentzündung ausgedehnte Darmverwachsungen, unter denen die Pat. jahrelang litt bis diese operativ beseitigt wurden. Da die Versicherung der Pat. über 100.000 DM für die langwierige Behandlung bezahlen musste, strengte die Versicherung eine Klage auf Schadensersatz an. Die vom Gericht beauftragten 3 Universitätsgutachter, alle drei Hochschullehrer, vertraten die Meinung, dass hier keine Behandlungsfehler gemacht wurden, sondern der Verlauf schicksalhaft war. Daraufhin zog die Versicherung die Klage zurück.
Als ich die Unterlagen über die Notgemeinschaft Bayern bekam, konnte ich im Einzelnen die Behandlungsfehler anhand der Operationsberichte und Arztberichte beweisen und empfahl eine Klage. Das Gericht holte nochmal von den vorherigen Gutachtern Stellungnahmen ein. Natürlich blieben diese Gutachter dabei, dass keine Behandlungsfehler gemacht worden waren. Daraufhin benannte das Gericht neue Universitätsgutachter. Diese schrieben aber die Vorgutachten lediglich ab, ohne die gemachten Behandlungs- und Kunstfehler zu benennen. Daraufhin lehnte das Gericht die Klage ab.
Daraus folgt, 5 chirurgische Hochschullehrer, davon 2 Direktoren von Universitätskliniken finden es ganz normal, wenn die Behandlung eines harmlosen Abszesses nach einer Gallenblasenentfernung zu derartigen Komplikationen führt und Kosten von über 100.000 DM verursacht.
Bei
einer richtigen Behandlung, nämlich Ableitung des Eiters nach aussen ohne Beschädigung
des vom Körper gebildeten Schutzwalles mit Verursachung des Loches im Zwölffingerdarmes
und Eröffnung des Bauchraumes vom Abszess aus, wäre die Pat. nach 10-14 Tagen
gesund nach Hause gegangen bei Kosten unter 5.000 DM.
Fall 3
Ein 17 jähriges Mädchen erkrankt an einer Gehirn- und Gehirnhautentzündung und fällt in ein sogenanntes Wachkoma. Sie ist nicht mehr ansprechbar bei erhaltenen Organfunktionen. Sie muss intensivmedizinisch behandelt werden und bekommt wegen auftretender Unruhezustände Beruhigungsmittel auch direkt in die Blutbahn verabreicht. Hierbei spritzt ein Arzt Atosil in der rechten Ellenbeuge in die Armarterie, obwohl die Firma daraufhinweist, dass dies auf keinen Fall erfolgen darf, weil das Medikament Gefässschäden verursacht, wodurch eine Armamputation nötig werden kann. Genau dies tritt bei der Pat. ein. Die daraufhin von den Eltern angestrengte Klage wird in allen Instanzen abgelehnt, weil der Gerichtsgutachter meint, dass den betreffenden Arzt keine Schuld trifft. Er hätte in der Notsituation -akuter Unruhezustand- nur ein Gefäss in der rechten Ellenbeuge punktieren können.
Dass er eine Arterie angestochen hatte, konnte er nicht erkennen weil das Blut dunkel gewesen sei und durch Muskelkrämpfe der Druck in der Arterie erniedrigt gewesen sei. Offenbar war in diesen Prozessen kein anderer ärztlicher Gutachter beteiligt, auch ich nicht, der dem Gericht hätte klar machen können, dass das Argument eines Druckabfalles durch Muskelkontraktionen eine völlig absurde Begründung ist, denn Muskelkontraktionen führen niemals zu einer Druckminderung in den Arterien. Dies kann auch der medizinische Laie begreifen, denn sonst wären sportliche Höchstleistungen gar nicht möglich.
Das
bedeutet, von einem approbierten Arzt muss verlangt werden, dass er gefässschädigende
Medikamente unter keinen Umständen in eine Arterie spritzt, da die Lage einer
Kanüle in der Arterie leicht an dem pulsierend ausströmenden Blut zu erkennen
ist.
Fall 4
Bei einer jungen Frau wird von einem Frauenarzt eine Bauchspiegelung vorgenommen und dabei werden Verwachsungen im kleinen Becken beseitigt, die nach einer früheren Blinddarmentfernung vorhanden waren. Dabei kommt es zu einer massiven Blutung, weil offenbar ein grösseres Gefäss verletzt wurde. Ein zugezogener Chirurg stillt die Blutung durch eine grosszügige Umstechung, ohne die Blutungsquelle exakt vorher darzustellen. Als die Pat. um 9 Uhr 30 aus der Narkose erwacht, klagt sie über starke Schmerzen im rechten Bein. Da die Operateure anderweitig beschäftigt sind, kümmern sich diese zunächst nicht um die Pat. Schliesslich stellt ein interner Gefässspezialist eine Pulslosigkeit am rechten Bein fest und die Pat. wird in eine gefäss- chirurgische Spezialklinik verlegt. Dort wird bei der operativen Revision festgestellt, dass die Hauptversorgungsarterie zum rechten Bein im kleinen Becken durch die Umstechung verschlossen worden war. Der Gefässverschluss wird beseitigt und die Durchblutung des rechten Beines wieder ermöglicht. Aber am nächsten Tag sind lange Schnitte am rechten Bein erforderlich, weil eine erhebliche Schwellung der Muskulatur sich gebildet hatte. Diese Hautschnitte konnten erst nach einigen Tagen wieder verschlossen werden und hinterliessen kosmetisch ungünstige Narben und anhaltende Beschwerden.
Die Pat. war dadurch längere Zeit arbeitsunfähig mit Verdienstausfall. Das erste Gutachten erkannte keine Behandlungsfehler oder Sorgfaltspflichtverletzungen und bezeichnete den Verlauf als schicksalhaft -ein groteskes Vertuschungsgutachten-.
Als ich die Unterlagen im Rahmen eines Privatgutachten bekam, fand sich zum Glück das Einlieferungsprotokoll des Notarztwagens, woraus hervorging, dass die Patientin erst um 12 Uhr 50 in die Gefässklinik eingeliefert worden war. Eine entscheidende Sorgfaltspflichtverletzung.
Das Gericht beauftragte trotzdem noch Universitätsgutachter. Obwohl diese die fehlerhafte Art der Versorgung der Gefässverletzung bestätigten, vertraten sie die Meinung, dass die unprofessionelle Blutstillung zur Lebensrettung erforderlich war und im übrigen die Ärzte lediglich für 60 Minuten Verzögerung bei der Verlegung der Pat. in die Spezialklinik verantwortlich seien und deswegen der spätere Schaden wahrscheinlich sowieso eingetreten wäre. -Ein eindeutiger Vertuschungsversuch-.
Da
aber das Gericht die wirklich erfolgte Einlieferungsverzögerung von über 3
Stunden, die ich nachweisen konnte, anerkannte, wurde ein Vergleich geschlossen,
und die Pat. erhielt von der Haftpflichtversicherung 60.000 DM.
Fall 5
Eine 45 jährige Frau wird auf dem Wege zur Arbeit als Fussgängerin von einem Auto angefahren und zu Boden gerissen. Sie wird zu einem Unfallarzt in die Praxis gebracht. Dieser stellt nur Prellungen fest. Eine Krankenhauseinweisung ist auch in den Folgetagen nicht nötig. Von der Versicherung des Autofahrers erhält die Frau 10.000 DM Entschädigung.
In den folgenden Monaten klagt die Frau über wechselnde Kopfschmerzen und Gefühlsstörungen an den Händen. Viele Ärzte werden konsultiert. Schliesslich rät man der Frau 3 Jahre später zu einer Versteifungsoperation der unteren Halswirbelsäule. Die Beschwerden bessern sich nur vorrübergehend. Inzwischen erkrankt die Frau an einem Weichteilrheumatismus mit vielen Beschwerden.
10 Jahre lang kämpft die Frau inzwischen vor Gerichten um Anerkennung ihrer Beschwerden als Unfallfolge und inzwischen auch um eine Rente wegen der rheumatischen Beschwerden.
Ich
habe mir die umfangreichen ärztlichen Unterlagen und Gutachten angesehen und
habe daraufhin der Frau dringend geraten, keine weiteren Gerichtsverfahren
anzustreben, da keine Chance besteht, die Beschwerden als Unfallfolgen anerkannt
zu bekommen, da anlässlich des Unfalles keine stationäre Behandlung nötig
war, d.h. keine ernsthaften Verletzungen vorhanden waren. Auch eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit aufgrund der rheumatischen Erkrankung wird nicht gewährt
werden, da die Frau selbst angibt, täglich 1 Stunde intensives Walking zu
betreiben, schwimmen zu gehen und ihren Haushalt alleine versorgen kann. Meine
Argumentation hat die Frau akzeptiert und alle Bemühungen gerichtlicher Art
eingestellt. Fazit: Es ist auch wichtig, dass ein neutraler fachlich kompetenter
Arzt einem Patienten klar macht, wenn objektiv keine Aussicht besteht, Entschädigungsprozesse
zu gewinnen.
Schlussfolgerungen
Vergleichbar dem in den letzten Jahren bekannt gewordenen Freiburg/ Tübinger Wissenschaftsskandal beweisen die dokumentierten Fälle, dass es im chirurgischen Gutachterwesen auf Universitätsebene mit der Wahrheit nicht genau genommen wird, wirkliche Zusammenhänge verschwiegen und vor Gericht sogar Falschaussagen gemacht werden und damit dem Ansehen der Deutschen Chirurgie Schaden zugefügt wird, einer Chirurgie, die einstmals Weltgeltung besass. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat aus dem Wissenschaftsskandal einschneidende Konsequenzen gezogen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie wäre gefordert, etwas für die Änderung dieser skandalösen vor allem universitären Gutachtenpraxis zu tun, denn gute Chirurgen haben es nicht nötig zu lügen.
Folgende Massnahmen könnten die Abfassung von Vertuschungsgutachten verhindern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gutachterwesen wieder herstellen:
Nützlich wäre es, wenn Gutachten anonym von unabhängigen Gutachtern, die bereits im Ruhestand sind und sich nicht mehr im Beziehungsgeflecht der aktiven Chirurgie befinden, erstellt werden.
Eine Verbesserung wäre vor allem möglich, wenn man, wie in Finnland bereits üblich, eine sogenannte Gefährdungshaftung, wie im Verkehrswesen, auch im medizinischen Versicherungswesen einführt, d.h. ohne Nachweis eines schuldhaften Handelns der Ärzte die Patienten entschädigt, wenn ein Behandlungsschaden vorhanden ist.
Ausserdem sollten Kunstfehlergutachten, wie auch in der Schweiz geplant, in anonymisierter Form der allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion zugänglich sein, z.B. in einer speziellen Publikationsreihe. Auf diese Weise wäre, wie in der Industrie und dem Verkehrswesen, eine umfassende Fehleranalyse möglich, um in Zukunft Fehler zu vermeiden. Ausserdem wären Vertuschungsgutachten zu erkennen und anzuprangern. Das Ergebnis einer solchen Diskussion könnte dann unmittelbar zur Formulierung von allgemein gültigen Behandlungsrichtlinien führen, insbesonders zu Leitlinien bei postoperativen Komplikationen, die bisher nicht existieren. Nicht nur die Pattienten würden durch die Qualitätsverbesserung der chirurgischen Versorgung profitieren, sondern auch die Kosten im Gesundheitswesen gesenkt werden.
Die Notgemeinschaften Medizingeschädigter sollten gemeinsam versuchen mit Unterstützung der Öffentlichkeit diese Forderungen durchzusetzen, da von der Politik versprochen wurde, Patientenrechte zu stärken.
Professor Dr. med. Arno Krug